4. Haftung

Gesetzliche und vertragliche Haftung beurteilen (Unerlaubte Handlung, Produkthaftungsgesetz)

Gesetzliche und vertragliche Haftung beurteilen

1. Unterschied: Vertragliche vs. gesetzliche Haftung

  • Vertragliche Haftung entsteht, wenn jemand gegen eine Pflicht aus einem bestehenden Vertrag verstößt (z. B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag).

    • Beispiel: Ein Handwerker beschädigt bei der Reparatur versehentlich die KĂĽchenzeile – er haftet, weil er den Werkvertrag nicht ordnungsgemäß erfĂĽllt hat.
  • Gesetzliche Haftung entsteht unabhängig von einem Vertrag. Sie greift z. B. dann, wenn jemand einem anderen durch eine unerlaubte Handlung Schaden zufĂĽgt, oder wenn ein Produkt mangelhaft ist (Produkthaftung).


2. Gesetzliche Haftung durch unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB)

Rechtsgrundlage: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 823 Abs. 1

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Voraussetzungen:

  1. Rechtsgutsverletzung (z. B. Körper, Eigentum, Gesundheit)

  2. Widerrechtlichkeit

  3. Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)

  4. Schaden (es muss ein Vermögens- oder Personenschaden entstanden sein)

  5. Kausalität (die Handlung muss den Schaden verursacht haben)

Beispiel:

Ein Fahrradfahrer fährt unachtsam über den Bürgersteig und stößt mit einer Fußgängerin zusammen, die sich verletzt.
→ Die Fußgängerin kann Schadenersatz verlangen (z. B. für Behandlungskosten, Verdienstausfall).


3. Produkthaftung (§ 1 Produkthaftungsgesetz – ProdHaftG)

Produkthaftungsgesetz

Wenn ein Produkt fehlerhaft ist und jemand dadurch verletzt wird oder etwas beschädigt wird, haftet der Hersteller – auch ohne, dass er etwas falsch gemacht haben muss.
Das nennt man verschuldensunabhängige Haftung.
Wichtig ist: Das Produkt muss fehlerhaft sein, und es muss ein Schaden an einer Person oder Sache entstehen.

Beispiel:
Ein Toaster fängt wegen eines Fehlers Feuer – das Haus brennt teilweise ab. Dann kann der Hersteller des Toasters haftbar gemacht werden.

Ziel: Schutz der Verbraucher vor Schäden durch fehlerhafte Produkte.

„Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, haftet der Hersteller.“

Merkmale der Produkthaftung:

  • Verschuldensunabhängig: Der Hersteller haftet auch ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

  • Haftung fĂĽr Sach- und Personenschäden:

    • z. B. Auto-Airbag löst ohne Grund aus → Fahrer erleidet Verletzungen
  • Haftung des Herstellers, ggf. auch des Importeurs oder Händlers.

  • Fehlerhafte Produkte: z. B. Konstruktionsfehler, Produktionsfehler, fehlende Warnhinweise

Voraussetzungen:

  1. Produktfehler

  2. Schaden (Person oder Sache – nicht das Produkt selbst!)

  3. Kausalität zwischen Fehler und Schaden

Ausschluss:

  • Wenn der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Herstellungszeitpunkt nicht erkennbar war, kann die Haftung entfallen (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG).

Beispiele Produkthaftung

1. Getränkeflasche mit Glassplittern

Eine Glaslimonade enthält kleine Glassplitter. Ein Kunde schneidet sich beim Trinken den Mund.
➡ Hersteller haftet wegen Konstruktionsfehler oder Produktionsfehler.

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2. Lebensmittel: Allergieauslösender Inhaltsstoff fehlt auf der Verpackung

Auf einem Müsliriegel steht nicht, dass er Erdnüsse enthält. Eine Person mit Erdnussallergie erleidet einen allergischen Schock.
➡ Hersteller haftet wegen Kennzeichnungsfehler.

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3. Elektronik: Smartphone explodiert beim Laden

Ein Akku in einem Smartphone ĂĽberhitzt und explodiert beim Laden in der Hosentasche.
➡ Hersteller haftet wegen Sicherheitsmangel.

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4. Auto: Airbag löst nicht aus

Bei einem Unfall funktioniert der Airbag nicht. Der Fahrer wird schwer verletzt.
➡ Hersteller haftet, obwohl das Auto korrekt verwendet wurde.

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5. Kinderspielzeug: Verschluckbare Kleinteile

Ein Spielzeug für unter 3-Jährige enthält Kleinteile, die sich lösen. Ein Kleinkind verschluckt ein Teil.
➡ Hersteller haftet wegen Verstoß gegen Sicherheitsnormen.

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6. Medizinprodukt: Fehlfunktion bei Insulinpumpe

Eine Insulinpumpe gibt zu viel Insulin ab. Der Patient fällt in eine Unterzuckerung.
➡ Hersteller haftet trotz sachgemäßer Nutzung.

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7. Haushaltsgerät: Defekter Wäschetrockner verursacht Brand

Ein fehlerhafter Wärmesensor im Wäschetrockner führt zu einem Brand.
➡ Hersteller haftet für Folgeschäden am Gebäude.

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8. Maschinenbau: Schutzgitter an Presse fehlt

Eine Maschine zur Blechverarbeitung hat kein Schutzgitter. Ein Mitarbeiter verletzt sich an der Hand.
➡ Hersteller haftet wegen fehlender Sicherheitsvorkehrungen.

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9. Maschinenbau: Softwarefehler bei CNC-Fräse

Die Steuerungssoftware einer CNC-Maschine führt zu falschen Bewegungen, ein Werkstück wird zerstört und ein Mitarbeiter leicht verletzt.
➡ Hersteller haftet trotz indirekter Ursache über Software.

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10. Industrieanlage: Fehlerhafte Sicherheitsventile

In einer Chemieanlage versagt ein Sicherheitsventil, das von einem Zulieferer produziert wurde. Es kommt zu einer Explosion mit hohen Sachschäden.
➡ Hersteller der Ventile haftet ggf. gemeinsam mit dem Betreiber.


4. Vergleich der beiden gesetzlichen Haftungen

MerkmalUnerlaubte Handlung (§823 BGB)Produkthaftung (ProdHaftG)
Verschulden erforderlich?Ja (vorsätzlich oder fahrlässig)Nein (verschuldensunabhängig)
Wer haftet?Die handelnde PersonDer Hersteller (ggf. auch Händler)
BeispielUnfall durch unachtsames VerhaltenVerletzung durch defektes Haushaltsgerät
RechtsgrundlageBGB § 823 ff.Produkthaftungsgesetz (§ 1 ff.)

5. Fazit

In der Praxis mĂĽssen Unternehmen und Privatpersonen beide Haftungsarten kennen:

  • Vertragliche Haftung betrifft Pflichtverletzungen im Rahmen von Verträgen.

  • Gesetzliche Haftung kann aus unerlaubten Handlungen oder Produktfehlern entstehen.

  • Besonders die Produkthaftung spielt im Wirtschaftsleben eine zentrale Rolle, da sie Hersteller unabhängig von Verschulden haftbar machen kann. Deshalb sind Qualitätskontrollen, Sicherheitsstandards und Warnhinweise im Produktmanagement so wichtig.


Begriffserklärungen

Instruktionsfehler
Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn ein Hersteller eine falsche, unvollständige oder fehlende Gebrauchsanweisung, Warnung oder Sicherheitshinweise zu einem Produkt gibt. Der Verbraucher kann dadurch das Produkt falsch anwenden und es kann zu Schäden kommen. Solche Fehler können zu einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz führen.

Deliktische Haftung
Die deliktische Haftung ist eine Form der gesetzlichen Haftung, bei der jemand für einen Schaden verantwortlich gemacht wird, den er durch eine unerlaubte Handlung verursacht hat. Sie ist im § 823 BGB geregelt und tritt unabhängig von einem Vertrag ein – z. B. wenn jemand fahrlässig eine fremde Sache beschädigt oder eine Person verletzt.

Aufgaben

Aufgabe 1:
Erklären Sie den Unterschied zwischen gesetzlicher und vertraglicher Haftung.

Aufgabe 2:
Nennen Sie zwei Voraussetzungen für die Haftung nach § 823 BGB (unerlaubte Handlung).

Aufgabe 3:
Was ist ein Beispiel fĂĽr eine unerlaubte Handlung im Alltag?

Aufgabe 4:
Erklären Sie, was im Produkthaftungsgesetz unter „Produktfehler“ verstanden wird.

Aufgabe 5:
Welche drei Arten von Produktfehlern nennt das Produkthaftungsgesetz?

Aufgabe 6:
Nennen Sie zwei Unterschiede zwischen Produkthaftung und deliktischer Haftung.

Aufgabe 7:
Wann spricht man von „verschuldensunabhängiger Haftung“?

Aufgabe 8:
Welche rechtlichen Voraussetzungen mĂĽssen erfĂĽllt sein, damit jemand nach dem Produkthaftungsgesetz haftet?

Aufgabe 9:
Ein Kind verletzt sich beim Spielen mit einem defekten Spielzeug. Welche Haftung könnte hier greifen? Begründe.

Aufgabe 10:
Ein Lieferant verursacht durch unsachgemäße Montage einen Schaden. Wer haftet und auf welcher Grundlage?

Aufgabe 11:
Welche der folgenden Aussagen zur Produkthaftung sind richtig? (Mehrfachantwort möglich)

  • Der Hersteller haftet nur, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen wird.
  • Der Hersteller haftet auch ohne Verschulden.
  • Ein Produktfehler kann auch durch schlechte Gebrauchsanweisung entstehen.
  • Produkthaftung gilt nur fĂĽr Produkte aus Deutschland.

Aufgabe 12:
Welche der folgenden Tatbestände zählen zur unerlaubten Handlung nach § 823 BGB?
A) Vertragsbruch
B) Körperverletzung
C) RĂĽcktritt vom Vertrag
D) Beleidigung

Aufgabe 13:
Welche Aussage zur gesetzlichen Haftung trifft zu?
A) Sie gilt nur bei schriftlichen Verträgen.
B) Sie kann nur bei Vorsatz angewendet werden.
C) Sie greift auch ohne vertragliche Beziehung.
D) Sie betrifft nur Unternehmen.

Aufgabe 14:
Welche Aussage zur vertraglichen Haftung ist korrekt?
A) Sie gilt nur bei grober Fahrlässigkeit.
B) Sie kann durch AGB ausgeschlossen werden.
C) Sie setzt eine vertragliche Pflichtverletzung voraus.
D) Sie erfordert immer eine Anzeige bei der Polizei.

Aufgabe 15:
Erläutern Sie, warum die Produkthaftung für Verbraucher wichtig ist.


Stoff FIM - Industriemeister - Recht: Kapitel 6

1. Produktverantwortung (ProdSG) und Produkthaftung (ProdHaftG)

Häufig kauft der Kunde eine Sache (Maschine, Werkzeug usw.) nicht direkt beim Hersteller des Produkts, sondern bei einem Groß- oder Einzelhändler. Sollte das gekaufte Produkt einen Fehler haben und beim Käufer einen Schaden verursachen, stellt sich die Frage, gegen wen der Kunde rechtliche Ansprüche geltend machen kann.


→ Haftung des Herstellers für Folgeschäden (Personen- und Sachschäden)
→ aus der Benutzung eines Produkts
→ durch seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch
→ infolge eines Fehlers des Erzeugnisses

§ 3 ProdSG: nur sichere Produkte dürfen verkauft werden


Haftung

1. Vertragliche Haftung

Grundlage: Vertrag zwischen A und B

§§ 437 ff BGB (Kaufverträge)
§§ 633 ff BGB (Werkverträge, …)

2. Gesetzliche Haftung

Unabhängig von einem Vertrag

Betrifft erwartbare Sicherheit eines Produkts

Anpruchsgrundlagen:

§ 823 BGB:

Schadensersatzpflicht bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung

§ 1 ProdHaftG:

Verkehrssicherungspflichten

  • Konstruktionsfehler vermeiden
  • Herstellungsfehler vermeiden
  • Gebrauchsanweisungen
  • ZurĂĽckrufen von fehlerhaften Produkten
    → Haftung bei (nachgewiesener) Fahrlässigkeit

ProdHaftG = Gefährdungshaftung! → der bloße Verkauf von Produkten ist ein Risiko → Unternehmen haftet wenn ein Fehler des Produktes zu einem Schaden führt.
Mögliche Schäden:

  • Tod; Verletzung einer Person
  • Beschädigung einer Sache (andere Sache als Produkt! + Sache muss hauptsächlich privat genutzt worden sein)

Liegt ein Fehler vor:

  • ja: Haftung
  • streitig: Geschädigter (!) muss den Produktfehler nachweisen

Haftungsausschluss des Herstellers:

  • Hersteller hat Produkt nicht vermarktet
  • Produkt ist fehlerfrei geliefert worden (Fehler durch z.B. falsche Lagerung)
  • Produkt wurde nicht fĂĽr den Vertrieb hergestellt
  • Produkt wurde nicht im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit hergestellt
  • Produkt wurde nach den gesetzlichen Bestimmungen hergestellt
  • Fehler war nicht vermeidbar

Einschränkungen


WICHTIG!
Weitgefasster Herstellerbegriff: § 4 ProdHaftG z.B. auch Vorprodukte, Eigenmarken,…


BEACHTE:
§ 6 ProdHaftG: Haftungsminderung bei Mitschuld des Geschädigten

Ăśbungsaufgaben

Ăśbungsband - Ăśbung 118

Der Hobbyhandwerker Holubeck kauft sich beim Baumarkt Haus & Hof GmbH eine Küchendunstabzugshaube des Herstellers Wagner. Einige Tage nach dem fachgerechten Anschluss der Dunstabzugshaube kommt es während der Zubereitung des Mittagessens zu einem Küchenbrand. Es stellt sich heraus, dass ein Zulieferteil konstruktionsbedingt fehlerhaft ist und dies der Hersteller auch gewusst hatte. Der Hersteller Wagner hatte aber die betroffenen Geräte nicht zurückgerufen.
Gegen wen hat Holubeck welche AnsprĂĽche?


Merke:

Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regeln beide die Haftung für Schäden durch fehlerhafte Produkte, aber sie unterscheiden sich in Anwendungsbereich und Voraussetzungen.

1. Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)

Anwendung:

  • Das ProdHaftG gilt, wenn jemand durch ein fehlerhaftes Produkt einen Personen- oder Sachschaden erleidet.
  • Es ist eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, d. h., der Hersteller haftet auch ohne Verschulden.

Voraussetzungen:

  • Das Produkt war fehlerhaft (nicht die erwartete Sicherheit geboten).
  • Der Fehler hat den Schaden verursacht.
  • Der Geschädigte ist ein Verbraucher oder Dritter (nicht der direkte Vertragspartner).

Schadensersatzumfang:

  • Personenschäden (vollumfänglich).
  • Sachschäden (nur an privaten Gegenständen, ab € 500).
  • Kein Ersatz fĂĽr reine Vermögensschäden.

2. BĂĽrgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anwendung:

  • Das BGB greift bei vertraglichen AnsprĂĽchen (§§ 433 ff. BGB) oder deliktischen AnsprĂĽchen (§§ 823 ff. BGB).
  • Es erfordert im Gegensatz zum ProdHaftG oft ein Verschulden (auĂźer bei § 823 Abs. 1 BGB mit Gefährdungshaftung).

Wichtige AnsprĂĽche:

  • Vertragliche Haftung (§ 434 BGB):
    • Der Verkäufer haftet fĂĽr Sachmängel, wenn das Produkt nicht vertragsgemäß ist.
    • Nur der direkte Vertragspartner (Käufer) kann AnsprĂĽche geltend machen.
  • Deliktsrecht (§ 823 BGB):
    • Haftung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung (z. B. durch Produktfehler).
    • Auch Dritte (nicht nur Vertragspartner) können AnsprĂĽche stellen.

Schadensersatzumfang:

  • Personenschäden, Sachschäden und unter Umständen auch Vermögensschäden.

Zusammenfassung: Wann gilt was?

KriteriumProdHaftGBGB
AnwendungsbereichFehlerhafte ProdukteVertragsverletzung / unerlaubte Handlung
Verschulden erforderlich?Nein (Gefährdungshaftung)Meist ja (außer § 823 Abs. 1)
Wer kann klagen?Jeder Geschädigte (auch Dritte)Vertragspartner oder Geschädigte (Delikt)
SchadensartenPersonen- & Sachschäden (ab € 500)Personen-, Sach- & ggf. Vermögensschäden

Praxistipp:

  • Ein Geschädigter kann oft sowohl aus ProdHaftG als auch aus BGB AnsprĂĽche geltend machen (Anspruchskonkurrenz).
  • Das ProdHaftG ist fĂĽr Verbraucher vorteilhaft, weil kein Verschulden nachgewiesen werden muss.
  • Das BGB bietet weitergehende AnsprĂĽche, z. B. bei Vertragsverhältnissen oder Vermögensschäden.

PrĂĽfungsaufgabe FrĂĽhjahr 2023 - Aufgabe 8

Aufgabe 8

Die Platinen AG hat mangelhafte Platinen zur Steuerung der Ventilatoren an die Ventilatorenbau Hagen GmbH geliefert. Die Ventilatoren werden von der Ventilatorenbau Hagen GmbH unter ihrem Namen vertrieben. Die Platinen sind in einem aufwändigen Prozess aus den Ventilatoren auszubauen und durch neue Platinen zu ersetzen.

a) (6 Punkte) Erläutern Sie, ob die Ventilatorenbau Hagen GmbH als Hersteller der defekten Ventilatoren gilt, wenn diese unter ihrem Namen verkauft werden.

b) (4 Punkte) Beschreiben Sie, ob die Platinen AG die Haftung fĂĽr die defekten Platinen nach dem Produkthaftungsgesetz ĂĽbernehmen mĂĽsste.

Musterlösung

a) Hersteller im Sinne des § 4 ProdHaftG ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch die Person, die sich durch die Anbringung seines Namens oder seiner Marke als Hersteller ausgibt. Daher würde die Ventilatorenbau Hagen GmbH als Hersteller gelten.

b) Nach dem Produkthaftungsgesetz ist der Hersteller eines Produktes verpflichtet, dem Geschädigten einen Schaden zu ersetzen, der durch das fehlerhafte Produkt an anderen Sachen entstanden ist. Hier sind jedoch nur die eigenen Platinen mangelhaft, so dass eine Haftung aus dem BGB, nicht jedoch aus dem Produkthaftungsgesetz entsteht.

AusfĂĽhrliche Antwort in Teilschritten

a) Ist das zweite Unternehmen “Hersteller” im Sinne des ProdHaftG?
Ja, das zweite Unternehmen gilt als Hersteller nach § 4 ProdHaftG.

BegrĂĽndung:

  • Das ProdHaftG definiert als “Hersteller” nicht nur den eigentlichen Produzenten, sondern auch denjenigen, der ein Produkt unter eigenem Namen oder Marke in Verkehr bringt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ProdHaftG).
  • Das zweite Unternehmen hat das fertige Produkt unter seinem Namen an Endkunden verkauft, auch wenn es die Platinen nur eingebaut hat.
  • Es tritt damit nach auĂźen als Hersteller auf und ĂĽbernimmt die Haftung fĂĽr das gesamte Produkt, unabhängig davon, wer die Einzelteile geliefert hat.

Ergebnis
Das zweite Unternehmen haftet gegenüber den Endkunden für Schäden, die durch das gesamte Produkt entstehen – auch wenn der Fehler in den eingebauten Platinen liegt.

b) Muss das erste Unternehmen nach dem ProdHaftG fĂĽr die defekten Platinen haften?

Grundsätzlich ja, aber mit Einschränkungen:

  • Herstellerhaftung des ersten Unternehmens:
    Das erste Unternehmen ist als Produzent der Platinen Hersteller im Sinne des ProdHaftG (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 ProdHaftG).

  • Es haftet fĂĽr Schäden, die durch Fehler der Platinen verursacht werden, sofern diese Fehler bereits bei der Lieferung vorlagen.

  • ABER: Das ProdHaftG gilt nur fĂĽr Personen- oder Sachschäden, nicht fĂĽr reine Mangelfolgeschäden am Produkt selbst (§ 1 ProdHaftG).

  • Im Fall geht es um den Austausch der Platinen – also um einen Mangel des Produkts selbst (das fertige Gerät muss repariert werden).

  • Solche “Folgeschäden am Produkt selbst” (sog. Weiterfresserschäden) sind nicht vom ProdHaftG erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2009 – VI ZR 107/08).

Ergebnis

  • Nein, das erste Unternehmen haftet nicht nach dem ProdHaftG, weil es hier nur um den Mangel der Platinen selbst geht.

  • Ja, das erste Unternehmen haftet aber nach dem BGB (vertragliche Gewährleistung oder Deliktsrecht), weil es mangelhafte Platinen geliefert hat.

Zusammenfassung der Anspruchsgrundlagen:

FrageAntwort
a) Herstellerstatus des zweiten UnternehmensJa, weil es das Produkt unter eigenem Namen vertrieben hat (§ 4 ProdHaftG).
b) Haftung des ersten Unternehmens nach ProdHaftGNein, da nur Mangelfolgeschaden am Produkt selbst (kein ProdHaftG-Schaden).

Zusatzfrage

Was wäre, wenn die Platinen einen Brand ausgelöst hätten?


Hinweise:

  1. ProdHaftG vs. BGB:

    • Das ProdHaftG ist fĂĽr Personen- oder Fremdsachschäden relevant (z. B., wenn die Platine einen Brand auslöst und ein Haus beschädigt).
    • FĂĽr reine Produktmängel (wie den Austausch der Platinen) greift das BGB:
      • Vertragliche AnsprĂĽche des zweiten Unternehmens gegen das erste (§§ 434, 437 BGB: Mängelgewährleistung).
      • Deliktsrecht (§ 823 BGB), falls das erste Unternehmen den Fehler fahrlässig verursacht hat.
  2. Anspruchskonkurrenz:
    Der Endkunde könnte zwar theoretisch das zweite Unternehmen nach ProdHaftG in Anspruch nehmen (weil es als Hersteller gilt). Dieses könnte sich dann beim ersten Unternehmen über das BGB schadlos halten.